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Ratgeber für ausländische Ärzte

Hier erhalten Sie einen ersten Überblick darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in Deutschland als Arzt zu arbeiten1. Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, veranschaulich Ihnen allerdings, was vor der Einreise nach Deutschland berücksichtigt werden sollte.

Grundsätzlich gilt, dass jeder in Deutschland tätige Arzt im Besitz der folgend genannten amtlichen Dokumente sein muss:

  1. Approbation bzw. gültige Berufserlaubnis
  2. Gültige Arbeitserlaubnis
  3. Gültige Aufenthaltserlaubnis

Für die Ausstellung dieser Dokumente müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese variieren allerdings in Abhängigkeit davon, aus welchem Herkunftsland der Bewerber stammt. Die ausländischen Bewerber werden demnach gemäß ihrer Herkunftsländer in drei Gruppen eingeteilt.

EU-Ausland (ohne Kroatien)

A.) EU-Ausland (ohne Kroatien)

  • A.1) Die Approbation muss bei dem entsprechenden Amt (z.B. Ministerium für Jugend, Soziales und Gesundheit) des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Bayern, Hessen usw.) beantragt werden. Dabei sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • A.1.1.) Lebenslauf in deutscher Sprache
  • A.1.2.) Medizindiplom
  • A.1.3.) Internship, Internatur, Praktikumszeit
  • A.1.4.) Geburtsurkunde
  • A.1.5.) Heiratsurkunde, falls verheiratet
  • A.1.6.) Erklärung über Straffreiheit im Heimatland
  • A.1.7.) polizeiliches Führungszeugnis (Ausland)
  • A.1.8.) amtliches Führungszeugnis – Belegart 0 – (Inland)
  • A.1.9.) Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises
  • A.1.10.) Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt
  • A.1.11.) Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis
  • A.1.12.) ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes
    Alle Dokumente (bis auf A.1.9.) sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen von einem staatlich anerkannten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Dolmetscher muss hierbei auch bestätigen, dass ihm die Ursprungstexte im Original vorgelegen haben. Ausländische Urkunden sind darüber hinaus in legalisierter Form oder als Apostille vorzulegen (Überbeglaubigung). Diese erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland bzw. in den zuständigen Behörden des Herkunftslandes. Da die Kriterien zur Ausstellung einer Approbation von Bundesland zu Bundesland oft variieren, bitten wir Sie, sich bei der Approbation ausstellenden Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, noch einmal zu informieren. Eine Aufstellung über die Approbation bzw. Berufserlaubnis ausstellenden Behörden der jeweiligen Bundesländer finden Sie finden sie hier: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads.
  • A.2.) Bei dieser Gruppe von Bewerbern liegt automatisch eine Arbeitserlaubnis für Deutschland vor.
  • A.3.) Auch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland liegt für diese Gruppe automatisch vor.
    Seit dem 01.01.2014 erhalten rumänische Ärzte sowie bulgarische Ärzte genauso wie Ärzte aus den an anderen EU-Ländern automatische eine Arbeitserlaubnis und eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Somit haben sich die Einstellungsvoraussetzungen für Ärzte aus Rumänien und Bulgarien deutlich verbessert.
Kroatien

B.) Kroatien

  • B.1.) Die Approbation muss bei dem entsprechenden Amt (z.B. Ministerium für Jugend, Soziales und Gesundheit) des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Bayern, Hessen usw.) beantragt werden. Dabei sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • B.1.1.) Lebenslauf in deutscher Sprache

  • B.1.2.) Medizindiplom

  • B.1.3.) Internship, Internatur, Praktikumszeit

  • B.1.4.) Geburtsurkunde

  • B.1.5.) Heiratsurkunde, falls verheiratet

  • B.1.6.) Erklärung über Straffreiheit im Heimatland

  • B.1.7.) polizeiliches Führungszeugnis (Ausland)

  • B.1.8.) amtliches Führungszeugnis – Belegart 0 – (Inland)

  • B.1.9.) Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises

  • B.1.10.) Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt

  • B.1.11.) Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis

  • B.1.12.) ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes

  • B.1.13.) Arbeitsvertrag, der von allen Vertragsparteien (z.B. Klinik und Ihnen) unterzeichnet ist. Bei Kroaten ist oftmals auch die Vorlage einer von einer Klinik oder einem Krankenhaus unterzeichneten Einstellungsabsicht / Absichtserklärung ausreichend.

    Alle Dokumente (bis auf B.1.9.) sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen von einem staatlich anerkannten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Dolmetscher muss hierbei auch bestätigen, dass ihm die Ursprungstexte im Original vorgelegen haben. Ausländische Urkunden sind darüber hinaus in legalisierter Form oder als Apostille vorzulegen (Überbeglaubigung). Diese erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland bzw. in den zuständigen Behörden des Herkunftslandes. Da die Kriterien zur Ausstellung einer Approbation von Bundesland zu Bundesland oft variieren, bitten wir Sie, sich bei der Approbation ausstellenden Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, noch einmal zu informieren. Eine Aufstellung über die Approbation bzw. Berufserlaubnis ausstellenden Behörden der jeweiligen Bundesländer finden Sie hier: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads.

  • B.2.) Die Arbeitserlaubnis muss beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter der jeweiligen Stadt oder der jeweiligen Gemeinde, in der Sie arbeiten möchten, beantragt werden. In der Regel benötigen Sie hierzu Ihre Approbation, Ihre Geburtsurkunde und einen gültigen Ausweis.

  • B.3.) Bei dieser Gruppe von Bewerbern liegt genauso wie bei den anderen EU-Ausländern ebenfalls automatisch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vor.

Nicht-EU-Ausland (z.B. Ägypten, Indien, Iran, Russland, Türkei, Ukraine usw.)

C.) Nicht-EU-Ausländer (z.B. Ägypten, Indien, Iran, Russland, Türkei, Ukraine usw.)

  • C.1.) Die Berufserlaubnis muss bei dem entsprechenden Amt (z.B. Ministerium für Jugend, Soziales und Gesundheit) des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Bayern, Hessen usw.) beantragt werden. Dabei sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • C.1.1.) Lebenslauf in deutscher Sprache

  • C.1.2.) Medizindiplom

  • C.1.3.) Internship, Internatur, Praktikumszeit

  • C.1.4.) Geburtsurkunde

  • C.1.5.) Heiratsurkunde, falls verheiratet

  • C.1.6.) Erklärung über Straffreiheit im Heimatland

  • C.1.7.) polizeiliches Führungszeugnis (Ausland)

  • C.1.8.) amtliches Führungszeugnis – Belegart 0 – (Inland)

  • C.1.9.) Kopie des gültigen Reisepasses

  • C.1.10.) Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt

  • C.1.11.) Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis

  • C.1.12.) ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes

  • C.1.13.) Arbeitsvertrag, der von allen Vertragsparteien (z.B. Klinik und Ihnen) unterzeichnetet ist.

    Alle Dokumente (bis auf B.1.9.) sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen von einem staatlich anerkannten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Dolmetscher muss hierbei auch bestätigen, dass ihm die Ursprungstexte im Original vorgelegen haben. Ausländische Urkunden sind darüber hinaus in legalisierter Form oder als Apostille vorzulegen (Überbeglaubigung). Diese erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland bzw. in den zuständigen Behörden des Herkunftslandes. Da die Kriterien zur Ausstellung einer Berufserlaubnis von Bundesland zu Bundesland oft variieren, bitten wir Sie, sich bei der Erlaubnis ausstellenden Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, noch einmal zu informieren. Eine Aufstellung über die Approbation bzw. Berufserlaubnis ausstellenden Behörden der jeweiligen Bundesländer finden Sie hier: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads.

  • C.2.) Die Arbeitserlaubnis muss beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter der jeweiligen Stadt oder der jeweiligen Gemeinde, in der Sie arbeiten möchten, beantragt werden. In der Regel benötigen Sie hierzu Ihre Berufserlaubnis, Ihre Geburtsurkunde und einen gültigen Ausweis.

  • C.3.) Bei dieser Gruppe von Bewerbern muss auch eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland beantragt und ausgestellt werden. Diese wird in der Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der Sie sich aufhalten und arbeiten möchte, beantragt. Die Kriterien hierfür variieren in Abhängigkeit von dem jeweiligen Herkunftsland allerdings so stark, dass empfohlen wird, sich bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland über die spezifischen Bedingungen zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für Staatsbürger des entsprechenden Landes zu informieren. Oft wird auch schon ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigt, was den Besuch der deutschen Auslandsvertretung sowieso schon unbedingt erfordert.

  • C.4.) Bei Nicht-EU-Ausländern wird vor der Erteilung der deutschen Approbation eine sogenannte Gleichwertigkeitsprüfung des im Nicht-EU-Ausland abgeschlossenen Studiums vorgenommen. Dies ist bei EU-Abschlüssen und EWR-Abschlüssen (Abschlüsse aus dem Europäischen Wirtschaftsraum) oft nicht gängige Praxis. Die Entscheidung hierfür liegt allerdings im Ermessen der jeweils zuständigen Behörde. Wird keine Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Studienabschlusses im Vergleich zu dem entsprechenden Abschluss an einer deutschen Universität festgestellt, so bleibt diesem Arzt nur die Möglichkeit einer befristeten Berufserlaubnis. Diese ist in der Regel mit der Tätigkeit an einer bestimmt Klinik gekoppelt und der Arzt hat somit die Möglichkeit innerhalb dieser Zweijahresfrist die Gleichwertigkeitsprüfung bzw. die Kenntnisstandprüfung abzulegen. Nach erfolgreich abgelegter Kenntnisstandprüfung steht i.d.R. der Erteilung einer deutschen Approbation nichts mehr im Wege.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die Gruppe Ihres Herkunftslandes.

1 Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier gemachten Angaben übernommen. Da die Voraussetzungen zur Ausübung des Arztberufes von dem jeweiligen Herkunftsland des Bewerbers und dem jeweiligen Bundesland in Deutschland abhängig sind, bitten wir Sie, sich bei den zuständigen Ämtern speziell für Ihren Fall zu informieren.

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