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Ratgeber für ausländische Pflegekräfte

Ratgeber für ausländische Pflegekräfte

Auf dieser Seite finden Sie eine Darstellung für ausländische Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Krankenschwestern, Altenpfleger usw.), die eine Anstellung in ihrem Beruf in Deutschland anstreben 1. Diese Ausführung ist mit Sicherheit nicht vollständig, sollte Ihnen allerdings einen ersten Eindruck davon vermitteln, woran vor der Einreise nach Deutschland zu denken ist und vor allem was auch schon in Ihrem Heimatland erledigt werden kann.

Es kann generell schon einmal festgehalten werden, dass jede in Deutschland tätige Fachpflegekraft im Besitz folgender Dokumente sein muss:

  • Gültige Anerkennung ²
  • Gültige Arbeitserlaubnis
  • Gültige Aufenthaltserlaubnis

Für die Ausstellung dieser Dokumente muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bestimmte Kriterien erfüllen. Diese variieren allerdings in Abhängigkeit davon, aus welchem Herkunftsland die Antragstellerin bzw. der Antragsteller stammt. Die ausländischen Bewerber (Antragsteller) werden hier demnach in drei Kategorien gemäß ihrer Herkunftsländer eingestuft.

EU-Ausland (ohne Kroatien)

A.) EU-Ausland (ohne Kroatien)

A.1.) Die Anerkennung des Berufsabschlusses ausländischer Pflegekräfte muss bei dem entsprechenden Regierungspräsidium des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Baden-Württemberg, Bayer, Niedersachsen usw.) beantragt werden. Um die Anerkennung zu erteilen, muss die entsprechende Behörde feststellen, dass der Kenntnisstand des Antragstellers dem einer / eines deutschen Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpflegers gleichwertig ist. Für das Anerkennungsverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • A.1.1.) Schriftlicher Antrag (falls hierfür kein Formular vorhanden ist, bitte selbst ein kurzes Schreiben verfassen)
  • A.1.2.) Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Datumsangaben
  • A.1.3.) Schulabschlusszeugnisse
  • A.1.4.) Diplom bzw. Zeugnis über die Fachprüfung
  • A.1.5.) Lizenzen, Nachweise von Fachprüfungen und Fortbildungen
  • A.1.6.) Auflistung der Ausbildungsfächer und Unterrichtsstunden der einzelnen Ausbildungsabschnitte
  • A.1.7.) Arbeitszeugnisse
  • A.1.8.) Geburtsurkunde
  • A.1.9.) Heiratsurkunde, falls verheiratet
  • A.1.10.) Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises
  • A.1.11.) Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt
  • A.1.12.) Polizeiliche Anmeldung im jeweiligen Regierungsbezirk (Anmeldung bei der Meldebehörde – Einwohnermeldeamt). Diese Meldebescheinigung ist beispielweise in Oberbayern zwingend erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart hingegen verlangt bspw. keine Meldebescheinigung in Stuttgart.
  • A.1.13.) Freizügigkeitsbescheinigung /Arbeitsgenehmigung-EU

Alle Dokumente (bis auf A.1.10.) sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen von einem staatlich anerkannten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Dolmetscher muss hierbei auch bestätigen, dass ihm die Ursprungstexte im Original vorgelegen haben. Ausländische Urkunden sind darüber hinaus in legalisierter Form oder als Apostille vorzulegen (Überbeglaubigung). Diese erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland bzw. in den zuständigen Behörden des Herkunftslandes. Da die Kriterien zur Erteilung der Anerkennung von Bundesland zu Bundesland oft variieren, bitten wir Sie, sich bei der Anerkennung erteilenden Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, noch einmal zu informieren.

Kroatien

B.) Kroatien

  • B.1.) Die Anerkennung des Berufsabschlusses ausländischer Pflegekräfte muss bei dem entsprechenden Regierungspräsidium des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Baden-Württemberg, Bayer, Niedersachsen usw.) beantragt werden. Um die Anerkennung zu erteilen, muss die entsprechende Behörde feststellen, dass der Kenntnisstand des Antragstellers dem einer / eines deutschen Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpflegers gleichwertig ist. Für das Anerkennungsverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • B.1.1.) Schriftlicher Antrag (falls hierfür kein Formular vorhanden ist, bitte selbst ein kurzes Schreiben verfassen)
  • B.1.2.) Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Datumsangaben
  • B.1.3.) Schulabschlusszeugnisse
  • B.1.4.) Diplom bzw. Zeugnis über die Fachprüfung
  • B.1.5.) Lizenzen, Nachweise von Fachprüfungen und Fortbildungen
  • B.1.6.) Auflistung der Ausbildungsfächer und Unterrichtsstunden der einzelnen Ausbildungsabschnitte
  • B.1.7.) Arbeitszeugnisse
  • B.1.8.) Geburtsurkunde
  • B.1.9.) Heiratsurkunde, falls verheiratet
  • B.1.10.) Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises
  • B.1.11.) Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt
  • B.1.12.) Polizeiliche Anmeldung im Regierungsbezirk Oberbayern (Anmeldung bei der Meldebehörde – Einwohnermeldeamt). Diese Meldebescheinigung ist beispielweise in Oberbayern zwingend erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart verlangt im Gegensatz dazu bspw. keine Meldebescheinigung in Stuttgart.
  • B.1.13.) Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis
    Alle Dokumente (bis auf B.1.10.) sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen von einem staatlich anerkannten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Dolmetscher muss hierbei auch bestätigen, dass ihm die Ursprungstexte im Original vorgelegen haben. Ausländische Urkunden sind darüber hinaus in legalisierter Form oder als Apostille vorzulegen (Überbeglaubigung). Diese erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland bzw. in den zuständigen Behörden des Herkunftslandes. Da die Kriterien zur Erteilung der Anerkennung von Bundesland zu Bundesland oft variieren, bitten wir Sie, sich bei der Anerkennung erteilenden Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, noch einmal zu informieren.
  • B.2.) Die Arbeitserlaubnis muss beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter der jeweiligen Stadt oder der jeweiligen Gemeinde, in der Sie arbeiten möchten, beantragt werden. In der Regel benötigen Sie hierzu Ihr Diplom bzw. Zeugnis über die Fachprüfung in einem Gesundheitsberuf, Ihre Geburtsurkunde und einen gültigen Ausweis.
  • B.3.) Bei dieser Kategorie von Bewerbern liegt genauso wie bei den anderen EU-Ausländern ebenfalls automatisch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland vor.

Kommt die Behörde im Rahmen ihrer Gleichwertigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass der im Ausland erworbene Bildungsabschluss nicht mit dem Kenntnisstand der in Deutschland ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w) gleichzusetzen ist, so kann der Bewerber die festgestellte Differenz auf den im Folgenden dargestellten Wegen ausgleichen:

  1. Es kann eine Fachkenntnisprüfung abgelegt werden. In der Regel wird hierfür eine Vorbereitungszeit von ca. 6 Monaten veranschlagt. Werden Vorbereitungskurse in Anspruch genommen fallen hierfür Kosten an. Des Weiteren wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
  2. Ableisten eines Praktikums mit anschließender Prüfung
  3. Anrechnung von berufsbezogener Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit. Hierzu ist allerdings zwingendermaßen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von / vom früheren Arbeitgeber(n) durch den Antragsteller vorzulegen.

Dieses Arbeitszeugnis muss folgende Informationen bereitstellen:

  • Beschäftigungsdauer
  • Abteilungen in denen der Antragsteller tätig war
  • Möglichst präzise Aufgabenbeschreibung
  • Es muss unmissverständlich erwähnt werden, dass der Bewerber seine Aufgaben eigenständig bzw. selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt hat
  • Leistungsbeurteilung
Nicht-EU-Ausland (z.B. Ägypten, Indien, Iran, Russland, Türkei, Ukraine usw.)

C.) Nicht-EU-Ausländer (z.B. Ägypten, Indien, Iran, Russland, Türkei, Ukraine usw.)

  • C.1.) Die Anerkennung des Berufsabschlusses ausländischer Pflegekräfte muss bei dem entsprechenden Regierungspräsidium des jeweiligen Bundeslandes (z.B. Baden-Württemberg, Bayer, Niedersachsen usw.) beantragt werden. Um die Anerkennung zu erteilen, muss die entsprechende Behörde feststellen, dass der Kenntnisstand des Antragstellers dem einer / eines deutschen Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpflegers gleichwertig ist. Für das Anerkennungsverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • C.1.1.) Schriftlicher Antrag (falls hierfür kein Formular vorhanden ist, bitte selbst ein kurzes Schreiben verfassen)

  • C.1.2.) Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Datumsangaben

  • C.1.3.) Schulabschlusszeugnisse

  • C.1.4.) Diplom bzw. Zeugnis über die Fachprüfung

  • C.1.5.) Lizenzen, Nachweise von Fachprüfungen und Fortbildungen

  • C.1.6.) Auflistung der Ausbildungsfächer und Unterrichtsstunden der einzelnen Ausbildungsabschnitte

  • C.1.7.) Arbeitszeugnisse

  • C.1.8.) Geburtsurkunde

  • C.1.9.) Heiratsurkunde, falls verheiratet

  • C.1.10.) Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises

  • C.1.11.) Sprachzertifikat, welches die Deutschkenntnisse mit mindestens B2 bescheinigt

  • C.1.12.) Polizeiliche Anmeldung im Regierungsbezirk Oberbayern (Anmeldung bei der Meldebehörde – Einwohnermeldeamt). Diese Meldebescheinigung ist beispielweise in Oberbayern zwingend erforderlich. Das Regierungspräsidium Stuttgart verlangt im Gegensatz dazu bspw. keine Meldebescheinigung in Stuttgart.

  • C.1.13.) Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis
    Alle Dokumente (bis auf C.1.10.) sind im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen von einem staatlich anerkannten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden. Der Dolmetscher muss hierbei auch bestätigen, dass ihm die Ursprungstexte im Original vorgelegen haben. Ausländische Urkunden sind darüber hinaus in legalisierter Form oder als Apostille vorzulegen (Überbeglaubigung). Diese erhalten Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland bzw. in den zuständigen Behörden des Herkunftslandes. Da die Kriterien zur Erteilung der Anerkennung von Bundesland zu Bundesland oft variieren, bitten wir Sie, sich bei der Anerkennung erteilenden Behörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem Sie arbeiten möchten, noch einmal zu informieren.

  • C.2.) Die Arbeitserlaubnis muss beim Arbeitsamt bzw. Jobcenter der jeweiligen Stadt oder der jeweiligen Gemeinde, in der Sie arbeiten möchten, beantragt werden. In der Regel benötigen Sie hierzu Ihr Diplom bzw. Zeugnis über die Fachprüfung in einem Gesundheitsberuf, Ihre Geburtsurkunde und einen gültigen Ausweis.

  • C.3.) Bei dieser Kategorie von Bewerbern muss auch eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland beantragt und ausgestellt werden. Diese wird in der Ausländerbehörde der jeweiligen Stadt oder Gemeinde, in der Sie sich aufhalten und arbeiten möchte, beantragt. Die Kriterien hierfür variieren in Abhängigkeit von dem jeweiligen Herkunftsland allerdings so stark, dass empfohlen wird, sich bei der deutschen Auslandsvertretung in dem jeweiligen Herkunftsland über die spezifischen Bedingungen zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für Staatsbürger des entsprechenden Landes zu informieren. Oft wird auch schon ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigt, was den Besuch der deutschen Auslandsvertretung sowieso schon unbedingt erfordert.

    Kommt die Behörde im Rahmen ihrer Gleichwertigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass der im Ausland erworbene Bildungsabschluss nicht mit dem Kenntnisstand der in Deutschland ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpfleger (m/w) gleichzusetzen ist, so kann der Bewerber die festgestellte Differenz auf den im Folgenden dargestellten Wegen ausgleichen.

     

     

  • Es kann eine Fachkenntnisprüfung abgelegt werden. In der Regel wird hierfür eine Vorbereitungszeit von ca. 6 Monaten veranschlagt. Werden Vorbereitungskurse in Anspruch genommen fallen hierfür Kosten an. Des Weiteren wird eine Prüfungsgebühr erhoben.

  • Ableisten eines Praktikums mit anschließender Prüfung

  • Anrechnung von berufsbezogener Arbeitszeit auf die Ausbildungszeit. Hierzu ist allerdings zwingendermaßen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von / vom früheren Arbeitgeber(n) durch den Antragsteller vorzulegen.

    Dieses Arbeitszeugnis muss folgende Informationen bereitstellen:

  • Beschäftigungsdauer

  • Abteilungen in denen der Antragsteller tätig war

  • Möglichst präzise Aufgabenbeschreibung

  • Es muss unmissverständlich erwähnt werden, dass der Bewerber seine Aufgaben eigenständig bzw. selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt hat

  • Leistungsbeurteilung

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf die Gruppe Ihres Herkunftslandes.

1 Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der hier gemachten Angaben übernommen. Da die Voraussetzungen zur Ausübung des Pflegeberufes von dem jeweiligen Herkunftsland des Bewerbers und dem jeweiligen Bundesland in Deutschland abhängig sind, bitten wir Sie, sich bei den zuständigen Ämtern speziell für Ihren Fall zu informieren.

2 Jede in Deutschland tätige Fachpflegekraft, die ihre Ausbildung in einem Gesundheitsberuf im Ausland absolviert hat, muss sich ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss von der für sie zuständigen Behörde anerkennen lassen. Um eine Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in zu erlangen, muss nachgewiesen werden, dass der Kenntnisstand des Antragsstellers (m/w) dem eines deutschen Gesundheits- und Krankenpflegers (m/w) gleichwertig ist. Eine automatische Anerkennung gibt es in Deutschland bei den Berufsabschlüssen der ausländischen Pflegekräfte bisher nicht. Es muss demnach immer im Einzelfall geprüft werden, ob der im Ausland erworbene Abschluss in einem Gesundheitsberuf im Vergleich zur deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

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